9 überquert. Ihr sei auch nicht bewusst gewesen, dass der Fussgängerstreifen dort direkt komme – sie sei wirklich erschrocken (pag. 140, Z. 9 f.). Die Aussagen der Beschuldigten sind gleichbleibend, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Sie belastete sich selbst, indem sie offen zugab, die Strecke bzw. den Fussgängerstreifen zu kennen, einen Moment nicht aufmerksam gewesen zu sein und die Fussgängerinnen erst gesehen zu haben, als sie bereits auf dem Fussgängerstreifen gewesen seien.