141, Z. 4 f.). Die Front ihres Fahrzeugs sei nach der Kollision nicht mehr auf dem Fussgängerstreifen gewesen (pag. 141, Z. 12 f.). Die Beschuldigte bestätigte zudem die von ihr gefahrene Geschwindigkeit. Sie sei sicherlich nicht zu schnell gefahren. Eine Geschwindigkeit von 50 km/h sei möglich, auf jeden Fall sei sie nicht schneller gefahren (pag. 140, Z. 13 ff.). Zur Gehgeschwindigkeit von C.________ führte sie aus, sie habe schon das Gefühl, sie sei recht schnell und mit langen Schritten gelaufen (pag. 141, Z. 9). Die Beschuldigte gab ferner offen zu, sie kenne die Strecke und sie fahre hin und wieder dort durch (pag. 139, Z. 38 ff.).