Auf Vorhalt seiner Aussagen gegenüber der Polizei präzisierte E.________ sodann, er habe vor dem Knall kein Quietschen wahrgenommen. Erst danach habe er Bremsgeräusche bis zum Stillstand des Personenwagens gehört (pag. 148, Z. 28). Die Aussagen von E.________ stimmen mit jenen von C.________ und D.________ überein. Er schilderte objektiviert und konstant, wie es zum fraglichen Vorfall gekommen sei. Einzig seine Aussagen zu den Bremsgeräuschen blieben vage (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziff. 10.5 hiernach). Er belastete jedoch weder die Beschuldigte noch C.________ übermässig. Auf seine glaubhaften Aussagen kann abgestellt werden.