Ferner belastete C.________ die Beschuldigte auch nicht übermässig. Auf Frage, wie schnell die Beschuldigte gefahren sei, erklärte C.________, sie könne das nicht einschätzen, aber sie würde sagen, die Beschuldigte sei mit normaler Geschwindigkeit gefahren (pag. 144, Z. 42 ff.). C.________ vermied ferner Spekulationen zum Bremsverhalten der Beschuldigten (pag. 145, Z. 15). Die Kammer erachtet die Aussagen von C.________ nach dem Gesagten als glaubhaft. Es kann darauf abgestellt werden. Die Schilderungen von C.________ wurden des Weiteren von D.________ und E.________ bestätigt. Auch D._____