Sie habe gedacht, das Auto habe genügend Zeit, um normal abzubremsen. Erst danach sei sie weitergelaufen (pag. 143, Z. 17 ff.; pag. 143, Z. 30 f.). Die genaue Distanz zum Auto der Beschuldigten könne sie jedoch nicht einschätzen – ihrer Einschätzung nach, sei das Fahrzeug auf jeden Fall genügend weit weg gewesen, so dass keine Vollbremsung notwendig gewesen wäre (pag. 143, Z. 37 ff.; pag. 146, Z. 19 ff.). Zu ihrem Zustand nach der Kollision erklärte C.________ sachlich, sie habe nichts Schlimmes gehabt – nur Schmerzen an der Schulter, am Fuss und «ein bisschen überall». Es sei aber nichts gebrochen gewesen.