Auf seinen Aufnahmen mit der Dashcam sei ferner ersichtlich, dass Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen erst nach der Rüttelschwelle erkennbar seien. Daher sei die vorinstanzlich angenommene Erkennbarkeit des Fussgängerstreifens aus einer Distanz von 40 Metern offensichtlich unrealistisch (pag. 241 f.). Die Beschuldigte sei ferner mit ca. 45 km/h und daher mit angemessener Geschwindigkeit unterwegs gewesen (pag. 242).