Gestützt auf die Feststellungen der Polizei (Bremsspur am Ende des vierten Markierungsstreifens und leicht darüber hinausgehend) sei davon auszugehen, dass die Front des Fahrzeugs der Beschuldigten etwa einen Meter über den Streifen hinaus geragt, sich aber noch auf der rechten Fahrbahnhälfte befunden habe. Der Fussgängerstreifen weise am Tatort die Normbreite von drei Metern auf. Die Beschuldigte sei aufgrund ihrer Unachtsamkeit folglich nur rund vier bis viereinhalb Meter zu spät zum Stillstand gekommen. Wo genau sich die Kollision zugetragen habe, lasse sich nur annähernd feststellen.