9. Ausführungen der Verteidigung Fürsprecher B.________ führt oberinstanzlich zusammengefasst aus, die Beschuldigte habe von Beginn an zugegeben, einen Moment lang unaufmerksam gewesen zu sein. Sie habe einen kurzen Moment nicht geschaut und deshalb die beiden Fussgängerinnen zu spät erkannt und zu spät gebremst. Gestützt auf die Feststellungen der Polizei (Bremsspur am Ende des vierten Markierungsstreifens und leicht darüber hinausgehend) sei davon auszugehen, dass die Front des Fahrzeugs der Beschuldigten etwa einen Meter über den Streifen hinaus geragt, sich aber noch auf der rechten Fahrbahnhälfte befunden habe.