129 ff.), die Messungen aus dem Geoportal (pag. 132 ff.), die Aufzeichnungen der Dashcam von Fürsprecher B.________ vom 7.10.2017, 8.10.2017, 12.11.2017 und 2.12.2017 (Datenträger pag. 218) sowie die Berechnungen des Geschwindigkeitsabbaus mit und ohne Berücksichtigung des Reaktionswegs von Fürsprecher B.________ (pag. 245 ff.). Auch hier wird auf die amtlichen Akten und sofern vorhanden auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 168 ff., S. 8 ff. der Urteilsbegründung) verwiesen und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung darauf eingegangen.