5 Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird vollumfänglich auf die amtlichen Akten und die korrekte Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 172 ff., S. 12 ff. der Urteilsbegründung). Des Weiteren befinden sich die folgenden objektiven Beweismittel in den Akten: der Anzeigerapport vom 20.6.2016 (pag. 1 ff.), das Unfallaufnahmeprotokoll vom 20.6.2016 (pag. 3 ff.), der Arztbericht des Sonnenhofspitals vom 19.12.2016 (pag.