Ferner ist durch die Kammer zu beurteilen, wo sich die Kollision auf dem Fussgängerstreifen genau zutrug, ab wann die Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, den Fussgängerstreifen bzw. die diesen überquerenden Fussgänger zu sehen und wann sie die Bremsung ihres Personenwagens einleitete (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Vorinstanz pag. 164 f., S. 4 f. der Urteilsbegründung). Für die Kammer stellen sich demnach die folgenden Beweisfragen: - Wie schnell fuhr die Beschuldigte? (Ziff. 10.2 hiernach) - Mit welcher Geschwindigkeit war C.________ unterwegs? (Ziff. 10.2 hiernach) - Betrat C.________ den Fussgängerstreifen überstürzt?