Sie wurde ambulant, ohne operative Eingriffe behandelt und wurde vom 20.6.2016 bis zum 24.6.2016 zu 100% krankgeschrieben. Bestritten ist, wie schnell die Beteiligten (die Beschuldigte mit ihrem Personenwagen, D.________ und C.________ zu Fuss) am 20.6.2016 unterwegs waren. Ferner ist durch die Kammer zu beurteilen, wo sich die Kollision auf dem Fussgängerstreifen genau zutrug, ab wann die Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, den Fussgängerstreifen bzw. die diesen überquerenden Fussgänger zu sehen und wann sie die Bremsung ihres Personenwagens einleitete (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Vorinstanz pag.