Personenwagens auf der Laubeggstrasse. Obwohl keine Sichtbehinderung in diesem Zeitpunkt bestand (schönes Wetter, keine Beeinträchtigung der Sicht, trockene Strasse, etc.) und die Verkehrssituation (Fussgängerstreifen) eine erhöhte Aufmerksamkeit eines Fahrzeugführers verlangte, übersah A.________ beim Fussgängerstreifen nach der Einmündung Bürglenstrasse C.________ und D.________, welche just in diesem Zeitpunkt den Fussgängerstreifen überquerten bzw. überqueren wollten. Dies deshalb, weil sie der Verkehrssituation pflichtwidrig zu wenig Aufmerksamkeit schenkte.