6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 4.1.2017 vorgeworfen, sich am 20.6.2016, ca. 12.35 Uhr in Bern, Laubeggstrasse 119 mit ihrem Renault (BE ________) der groben Verkehrsregelverletzung (Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgängern auf dem Fussgängerstreifen, Art. 33 Abs. 2 und Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) schuldig gemacht zu haben. Als angeklagter Sachverhalt wird Folgendes umschrieben (pag. 45): A.________ fuhr als Lenkerin des vgt. Personenwagens auf der Laubeggstrasse.