2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zur Hälfte Frau A.________ und die weiteren dem Staat aufzuerlegen. 3. Frau A.________ sei für das erstinstanzliche eine angemessene Teilentschädigung und für das obergerichtliche Verfahren eine volle Entschädigung zuzusprechen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde von der Beschuldigten vollumfänglich angefochten. Es ist von der Kammer somit in allen Punkten umfassend zu überprüfen. Sie hat dabei volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).