3. Oberinstanzliche Beweisanträge und –massnahmen Mit Berufungserklärung vom 13.12.2017 beantragte Fürsprecher B.________, es sei der beigelegte USB-Stick, mit Aufnahmen rund um den Tatort, zu den Akten zu erkennen (pag. 217). Die Verfahrensleitung hiess mit Verfügung vom 20.12.2017 den obgenannten Beweisantrag gut (pag. 224 f.). Von Amtes wegen wurden ferner der Strafregisterauszug vom 10.1.2018 (pag. 231), der ADMAS-Auszug vom 9.1.2018 (pag. 229) sowie der Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten vom 8.1.2018 (pag. 233 f.) eingeholt. Am 12.2.2018 reichte Fürsprecher B._____