Der Beschuldigten wurde die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (pag. 224 f.). Nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 236 ff.) reichte Fürsprecher B.________ am 12.2.2018 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 240 ff.). Damit erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13.2.2018 als abgeschlossen (pag. 250 f.).