2 rens im Sinne von Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einverstanden bzw. er erachte dies angesichts der Aktenlage und den zu beurteilenden Fragen als sinnvoll (pag. 216 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18.12.2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 223). Mit Verfügung vom 20.12.2017 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 StPO an. Der Beschuldigten wurde die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (pag.