Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien je zur Hälfte der Beschuldigten und dem Kanton aufzuerlegen. Ferner sei der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Teilentschädigung und für das oberinstanzliche Verfahren eine volle Entschädigung zuzusprechen. Im Übrigen hielt Fürsprecher B.________ fest, er sei mit der Durchführung des schriftlichen Verfah-