2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend die Beschuldigte), vertreten durch Fürsprecher B.________, am 24.10.2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 202). Mit Berufungserklärung vom 13.12.2017 erklärte Fürsprecher B.________ die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 19.10.2017. Er beantragte, die Beschuldigte sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen am 20.6.2016 schuldig zu erklären und zu einer gerichtlich zu bestimmenden Busse zu verurteilen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien je zur Hälfte der Beschuldigten und dem Kanton aufzuerlegen.