Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 489 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Mai 2018 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 19.10.2017 (PEN 2017 255) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 19.10.2017 Folgendes (pag. 157 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 20.06.2016 in Bern durch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgängern auf dem Fussgängerstreifen und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 47 StGB, Art. 33 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG, Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 17 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend total CHF 2‘380.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 420.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘300.00 und Aus- lagen von CHF 140.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘440.00. […] II. Weiter wird verfügt: 1. Wird eine schriftliche Urteilsbegründung verlangt oder nötig, kostet diese zusätzlich CHF 800.00. […] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend die Beschuldigte), vertreten durch Fürsprecher B.________, am 24.10.2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 202). Mit Berufungserklärung vom 13.12.2017 erklärte Fürsprecher B.________ die voll- umfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 19.10.2017. Er bean- tragte, die Beschuldigte sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, begangen am 20.6.2016 schuldig zu erklären und zu einer gerichtlich zu bestimmenden Bus- se zu verurteilen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien je zur Hälfte der Beschuldigten und dem Kanton aufzuerlegen. Ferner sei der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine angemessene Teilentschädigung und für das obe- rinstanzliche Verfahren eine volle Entschädigung zuzusprechen. Im Übrigen hielt Fürsprecher B.________ fest, er sei mit der Durchführung des schriftlichen Verfah- 2 rens im Sinne von Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einverstanden bzw. er erachte dies angesichts der Aktenlage und den zu beurteilenden Fragen als sinnvoll (pag. 216 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 18.12.2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 223). Mit Verfügung vom 20.12.2017 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 2 StPO an. Der Beschuldigten wurde die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (pag. 224 f.). Nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 236 ff.) reichte Fürsprecher B.________ am 12.2.2018 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 240 ff.). Damit erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 13.2.2018 als ab- geschlossen (pag. 250 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisanträge und –massnahmen Mit Berufungserklärung vom 13.12.2017 beantragte Fürsprecher B.________, es sei der beigelegte USB-Stick, mit Aufnahmen rund um den Tatort, zu den Akten zu erkennen (pag. 217). Die Verfahrensleitung hiess mit Verfügung vom 20.12.2017 den obgenannten Be- weisantrag gut (pag. 224 f.). Von Amtes wegen wurden ferner der Strafregisteraus- zug vom 10.1.2018 (pag. 231), der ADMAS-Auszug vom 9.1.2018 (pag. 229) sowie der Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten vom 8.1.2018 (pag. 233 f.) eingeholt. Am 12.2.2018 reichte Fürsprecher B.________ Berechnungen zum Geschwindig- keitsabbau mit und ohne Berücksichtigung des Reaktionswegs zu den Akten (pag. 245 ff.). 4. Anträge der Verteidigung Fürsprecher B.________ stellte in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 12.2.2018 die folgenden Anträge (pag. 240): 1. Frau A.________, sei wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Verletzung des Fussgän- gervortrittsrechts), begangen am 20. Juni 2016 auf dem Fussgängerstreifen bei der Verzwei- gung Laubeggstrasse/Bürglenstrasse in Bern, zu einer gerichtlich zu bestimmenden Busse zu verurteilen. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zur Hälfte Frau A.________ und die weiteren dem Staat aufzuerlegen. 3. Frau A.________ sei für das erstinstanzliche eine angemessene Teilentschädigung und für das obergerichtliche Verfahren eine volle Entschädigung zuzusprechen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde von der Beschuldigten vollumfänglich angefoch- ten. Es ist von der Kammer somit in allen Punkten umfassend zu überprüfen. Sie hat dabei volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). 3 Die Kammer ist aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Ver- schlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius») nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 4.1.2017 vorgeworfen, sich am 20.6.2016, ca. 12.35 Uhr in Bern, Laubeggstrasse 119 mit ihrem Renault (BE ________) der groben Verkehrsregelverletzung (Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgängern auf dem Fussgängerstreifen, Art. 33 Abs. 2 und Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) schuldig gemacht zu ha- ben. Als angeklagter Sachverhalt wird Folgendes umschrieben (pag. 45): A.________ fuhr als Lenkerin des vgt. Personenwagens auf der Laubeggstrasse. Obwohl keine Sichtbehinderung in diesem Zeitpunkt bestand (schönes Wetter, keine Beeinträchtigung der Sicht, trockene Strasse, etc.) und die Verkehrssituation (Fussgängerstreifen) eine erhöhte Aufmerksamkeit eines Fahrzeugführers verlangte, übersah A.________ beim Fussgängerstreifen nach der Einmün- dung Bürglenstrasse C.________ und D.________, welche just in diesem Zeitpunkt den Fussgänger- streifen überquerten bzw. überqueren wollten. Dies deshalb, weil sie der Verkehrssituation pflichtwid- rig zu wenig Aufmerksamkeit schenkte. In der Folge erfasste A.________ – trotz Vollbremsung im letzten Moment – die vortrittsberechtigte C.________ auf dem Fussgängerstreifen frontal. Dadurch wurde diese zu Boden geschleudert. Die ebenfalls vortrittsberechtigte D.________, welche gerade im Begriff war, den Fussgängerstreifen zu betreten, wurde vom Fahrzeug gestreift und kam zu Fall. Mit diesem Fahrverhalten schuf die A.________ eine konkrete Gefahr für die Sicherheit der beiden Fuss- gängerinnen Die Vorinstanz behielt sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 19.10.2017 im Sinne von Art. 344 StPO vor, den angeklagten Sachverhalt unter dem Gesichts- punkt von Art. 90 Abs. 1 SVG rechtlich anders zu würdigen (pag. 138). 7. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte bestreitet nicht, am 20.6.2016 um ca. 12.35 Uhr mit ihrem Re- nault ________ auf der ihr bekannten Laubeggstrasse (Hauptstrasse mit maximal zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) Richtung Freudenbergplatz gefah- ren zu sein. Die Laubeggstrasse steigt vom Wyssloch her bis kurz vor der Kreu- zung Laubeggstrasse/Bürglenstrasse leicht an und fällt anschliessend in Richtung Freudenbergplatz wieder leicht ab. Gleichzeitig verläuft die Laubeggstrasse in einer leichten Rechtskurve. Der Fussgängerstreifen befindet sich in dieser Rechtskurve direkt nach der Einmündung Bürglenstrasse im wieder leichten Gefälle Richtung Freudenbergplatz. Bereits einige Meter vor dem Fussgängerstreifen befinden sich an beiden Strassenseiten mehrere Wohnhäuser. Auf der rechten Strassenseite (Fahrtrichtung der Beschuldigten) befindet sich ein Trottoir; nach der Verzweigung Laubeggstrasse/Bürglenstrasse ist auf beiden Seiten ein Trottoir vorhanden. Das linke Trottoir ist leicht erhöht und durch einen Grünstreifen von der Laubeggstrasse getrennt. Der Fussgängerstreifen ist in beide Richtungen mit dem Signal «Standort eines Fussgängerstreifens» (Nr. 4.11 der Signalisationsverordnung [SSV; 4 SR 741.21]) sowie vor der Laubeggstrasse 117/119 mit dem an einer Strassenla- terne befestigten Gefahrenschild «Fussgängerstreifen» (Nr. 1.22) signalisiert. Am 20.6.2016 war schönes Wetter, die Fahrbahn trocken und die Sicht unbeein- trächtigt. Unbestrittenermassen kamen C.________ und D.________ von der Bür- glenstrasse auf der rechten Fahrbahnseite (Fahrtrichtung der Beschuldigten) her und wollten den Fussgängerstreifen nach der Kreuzung Laubeggstras- se/Bürglenstrasse überqueren. Die Beschuldigte erfasste C.________ auf dem Fussgängerstreifen frontal. C.________ wurde vor den Personenwagen der Be- schuldigten auf den Boden geschleudert. D.________, die noch einen Schritt zurück machen konnte, wurde vom Fahrzeug der Beschuldigten gestreift und kam auf dem Fussgängerstreifen zu Fall. Die Beschuldigte stieg nach der Kollision um- gehend aus und kümmerte sich um C.________. Das Auto der Beschuldigten hatte nach der Kollision an der Stossstange und auf der linken Seite der Motorhaube ei- ne Delle. Die Frontscheibe war gesprungen (Spinnennetz). Auf dem Fussgänger- streifen befand sich auf dem vierten Streifen, bzw. leicht darüber hinaus verlaufend, die Bremsspur des linken Vorderreifens des Personenwagens der Beschuldigten. C.________ wurde nach der Kollision mit der Ambulanz ins Spital gebracht. Sie hatte eine Prellung am linken Oberschenkel und Ablederungsverletzungen der Haut am linken Handrücken und am rechten Sprunggelenk. Sie wurde ambulant, ohne operative Eingriffe behandelt und wurde vom 20.6.2016 bis zum 24.6.2016 zu 100% krankgeschrieben. Bestritten ist, wie schnell die Beteiligten (die Beschuldigte mit ihrem Personenwa- gen, D.________ und C.________ zu Fuss) am 20.6.2016 unterwegs waren. Fer- ner ist durch die Kammer zu beurteilen, wo sich die Kollision auf dem Fussgänger- streifen genau zutrug, ab wann die Beschuldigte in der Lage gewesen wäre, den Fussgängerstreifen bzw. die diesen überquerenden Fussgänger zu sehen und wann sie die Bremsung ihres Personenwagens einleitete (vgl. hierzu auch die Aus- führungen der Vorinstanz pag. 164 f., S. 4 f. der Urteilsbegründung). Für die Kammer stellen sich demnach die folgenden Beweisfragen: - Wie schnell fuhr die Beschuldigte? (Ziff. 10.2 hiernach) - Mit welcher Geschwindigkeit war C.________ unterwegs? (Ziff. 10.2 hiernach) - Betrat C.________ den Fussgängerstreifen überstürzt? (Ziff. 10.2 hiernach) - Wo genau fand die Kollision statt? (Ziff. 10.3 hiernach) - Ab wann war der Fussgängerstreifen erkennbar? (Ziff. 10.4 hiernach) - Wann leitete die Beschuldigte das Bremsmanöver ein? (Ziff. 10.5 hiernach) - Wie lange war der Anhalteweg der Beschuldigten? (Ziff. 10.5 hiernach) 8. Beweismittel Der Kammer liegen die schriftlichen Angaben im Unfallrapport sowie die Einver- nahmen der Beschuldigten (pag. 6; pag. 139 ff.), von C.________ (pag. 8; pag. 143 ff.), von D.________ (pag. 10) und von E.________ (pag. 12; pag. 147 ff.) vor. Es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten 5 Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird vollumfänglich auf die amtlichen Akten und die korrekte Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz verwiesen (pag. 172 ff., S. 12 ff. der Urteilsbegründung). Des Weiteren befinden sich die folgenden objektiven Beweismittel in den Akten: der Anzeigerapport vom 20.6.2016 (pag. 1 ff.), das Unfallaufnahmeprotokoll vom 20.6.2016 (pag. 3 ff.), der Arztbericht des Sonnenhofspitals vom 19.12.2016 (pag. 40), der Geomaps Kartenausschnitt der Laubeggstrasse (pag. 62), die Goo- gle Earth Fotodokumentation der Laubeggstrasse (pag. 63 ff.), die Weg-Zeit Be- rechnungen von Fürsprecher B.________ (pag. 68 ff.), die durch die Kantonspolizei Bern vorgenommene Fotodokumentation der Laubeggstrasse Bern (pag. 81 ff.), die Aufzeichnungen der Dashcam von Fürsprecher B.________ vom 7.10.2017 und 8.10.2017 (Datenträger pag. 122), die Bestätigung der F.________ vom 7.10.2017 (pag. 121), die Ausdrucke der Laubeggstrasse von Google Maps (pag. 129 ff.), die Messungen aus dem Geoportal (pag. 132 ff.), die Aufzeichnungen der Dashcam von Fürsprecher B.________ vom 7.10.2017, 8.10.2017, 12.11.2017 und 2.12.2017 (Datenträger pag. 218) sowie die Berechnungen des Geschwindigkeits- abbaus mit und ohne Berücksichtigung des Reaktionswegs von Fürsprecher B.________ (pag. 245 ff.). Auch hier wird auf die amtlichen Akten und sofern vor- handen auf die Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 168 ff., S. 8 ff. der Urteils- begründung) verwiesen und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdi- gung darauf eingegangen. 9. Ausführungen der Verteidigung Fürsprecher B.________ führt oberinstanzlich zusammengefasst aus, die Beschul- digte habe von Beginn an zugegeben, einen Moment lang unaufmerksam gewesen zu sein. Sie habe einen kurzen Moment nicht geschaut und deshalb die beiden Fussgängerinnen zu spät erkannt und zu spät gebremst. Gestützt auf die Feststel- lungen der Polizei (Bremsspur am Ende des vierten Markierungsstreifens und leicht darüber hinausgehend) sei davon auszugehen, dass die Front des Fahrzeugs der Beschuldigten etwa einen Meter über den Streifen hinaus geragt, sich aber noch auf der rechten Fahrbahnhälfte befunden habe. Der Fussgängerstreifen weise am Tatort die Normbreite von drei Metern auf. Die Beschuldigte sei aufgrund ihrer Un- achtsamkeit folglich nur rund vier bis viereinhalb Meter zu spät zum Stillstand ge- kommen. Wo genau sich die Kollision zugetragen habe, lasse sich nur annähernd feststellen. Nach dem Endstandort des Fahrzeugs der Beschuldigten müsse dies jedoch ca. in der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte, d.h. ungefähr im Bereich des zweiten Streifens gewesen sein (pag. 241). Die Signalisationstafel «Fussgängerstreifen» (1.22) sei auf der Laubeggstrasse be- reits relativ früh sichtbar. Es handle sich jedoch um ein Signal, das im ständig zu- nehmend wuchernden Signalisation- und Markierungswildwuchs von Motorfahr- zeugführern gar nicht mehr wahrgenommen werde. Er selbst – er sei die fragliche Strecke während Jahren wöchentlich mindestens zwei Mal gefahren – habe zum ersten Mal im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren von der Signa- lisationstafel bewusst Kenntnis genommen. Die Lage des Fussgängerstreifens sei ungünstig. Er liege hinter einer Anhöhe und man sehe ihn erst sehr spät. Dies habe 6 auch der Zeuge E.________ bestätigt. Hinzu komme, dass der Fussgängerstreifen nur sehr selten benutzt werde. Die Beschuldigte habe selbst gesagt, obwohl sie die Strecke und den Fussgängerstreifen kenne, habe sie noch nie einen Fussgänger darauf gesehen. Der Fussgängerstreifen werde daher – auch wenn man ihn kenne – kaum als Gefahrenquelle wahrgenommen. Dies habe nun wohl auch die Signali- sierungsbehörde erkannt, zumal sie in der Woche vom 6.11.2017 neue Markierun- gen (gelb-schwarze Rüttelschwelle ca. 30 Meter und Signalisationstafel «Fussgän- gerstreifen» ca. 20 Meter vor dem Fussgängerstreifen) angebracht habe. Auf sei- nen Aufnahmen mit der Dashcam sei ferner ersichtlich, dass Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen erst nach der Rüttelschwelle erkennbar seien. Daher sei die vorinstanzlich angenommene Erkennbarkeit des Fussgängerstreifens aus einer Di- stanz von 40 Metern offensichtlich unrealistisch (pag. 241 f.). Die Beschuldigte sei ferner mit ca. 45 km/h und daher mit angemessener Geschwindigkeit unterwegs gewesen (pag. 242). 10. Würdigung durch die Kammer 10.1 Zur Aussagenwürdigung Zum konkreten Unfallgeschehen vom 20.6.2016 liegen übereinstimmende Aussa- gen von C.________, D.________, E.________ und der Beschuldigten vor. C.________ gab am 20.6.2016 gegenüber der Polizei schriftlich zu Protokoll, sie habe mit D.________ die Bürglenstrasse überquert und danach auf der rechten Seite der Laubeggstrasse den Fussgängerstreifen passieren wollen. Sie habe ge- wartet und geschaut, ob ein Fahrzeug komme. Sie habe ein Fahrzeug wahrge- nommen, dieses sei aber weit weg gewesen. Wie weit genau könne sie nicht sa- gen. Auf jeden Fall sei das Fahrzeug ein Stück hinter der Bürglenstrasse gewesen und ihrer Ansicht nach ausreichend entfernt, um anhalten zu können. Sie hätten dann die Strasse überquert und plötzlich habe sie einen Aufprall gespürt (pag. 8). Diese Aussagen bestätigte C.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 143, Z. 18 ff.). Auf konkrete Fragen schilderte sie, sie sei mit normaler Geh- geschwindigkeit gegangen. Sie erinnere sich, wie sie vor dem Fussgängerstreifen stehen geblieben sei und geschaut habe. Sie habe gedacht, das Auto habe genü- gend Zeit, um normal abzubremsen. Erst danach sei sie weitergelaufen (pag. 143, Z. 17 ff.; pag. 143, Z. 30 f.). Die genaue Distanz zum Auto der Beschuldigten könne sie jedoch nicht einschätzen – ihrer Einschätzung nach, sei das Fahrzeug auf jeden Fall genügend weit weg gewesen, so dass keine Vollbremsung notwendig gewesen wäre (pag. 143, Z. 37 ff.; pag. 146, Z. 19 ff.). Zu ihrem Zustand nach der Kollision erklärte C.________ sachlich, sie habe nichts Schlimmes gehabt – nur Schmerzen an der Schulter, am Fuss und «ein bisschen überall». Es sei aber nichts gebrochen gewesen. Nach dem Unfall sei sie sehr mü- de gewesen. Daher sei sie die ganze Woche krankgeschrieben worden. Als sie am Montag darauf wieder zur Arbeit gegangen sei, sei es nicht gut gegangen. Daher sei sie von ihrem Hausarzt für zwei weitere Wochen halbtags krankgeschrieben worden (pag. 145, Z. 39 ff.). In psychologischer Hinsicht habe der Vorfall Spuren hinterlassen. Wenn sie die Strasse überquere, sei es anders als zuvor (pag. 146, Z. 15 f.). 7 Die Aussagen von C.________ sind in sich logisch und widerspruchsfrei. Sie gab wiederholt zu, wenn sie sich nicht erinnern konnte oder etwas nicht wusste (pag. 144, Z. 8; pag. 145, Z. 23 ff.; pag. 145, Z. 28 ff.). Sie differenzierte genau, was sie noch wisse oder nur annehme. So erklärte sie, sie wisse nicht genau, wo auf dem Fussgängerstreifen sie gestanden sei, als sie angefahren worden sei. Sie habe einfach das Gefühl, sie habe davor bereits einige Schritte gemacht (pag. 145, Z. 5 f.). Sie könne auch keine Annahme treffen, warum es zum Unfall gekommen sei. Sie erinnere sich einfach, geschaut und gedacht zu haben, das Fahrzeug müs- se nicht voll abbremsen (pag. 146, Z. 9 ff.). Dieser Aussage fügte sie überzeugend einen inneren Gedankengang an: Sie selbst finde es sehr nervig, wenn Leute den Fussgängerstreifen ohne zu schauen betreten würden (pag. 146, Z. 11 f.). Zum Standort des Fahrzeugs der Beschuldigten wies C.________ darauf hin, sie könne sich nicht gut erinnern. Ihr sei auch Einiges erzählt worden. Aber sie habe schon das Gefühl, die Front des Autos sei nicht mehr auf dem Fussgängerstreifen gewe- sen (pag. 145, Z. 28 ff.). Ferner belastete C.________ die Beschuldigte auch nicht übermässig. Auf Frage, wie schnell die Beschuldigte gefahren sei, erklärte C.________, sie könne das nicht einschätzen, aber sie würde sagen, die Beschul- digte sei mit normaler Geschwindigkeit gefahren (pag. 144, Z. 42 ff.). C.________ vermied ferner Spekulationen zum Bremsverhalten der Beschuldigten (pag. 145, Z. 15). Die Kammer erachtet die Aussagen von C.________ nach dem Gesagten als glaubhaft. Es kann darauf abgestellt werden. Die Schilderungen von C.________ wurden des Weiteren von D.________ und E.________ bestätigt. Auch D.________ hielt im Unfallrapport schriftlich fest, sie seien auf dem Trottoir der Laubeggstrasse gegangen und hätten danach den Fussgängerstreifen von der rechten Seite her überqueren wollen. C.________ sei einen Schritt vor ihr gelaufen. Plötzlich sei von links ein Personenwagen gekom- men, der im letzten Moment noch gebremst habe. Sie habe das Auto gesehen und habe noch einen Schritt zurückgehen können. Für C.________ sei es allerdings zu spät gewesen. Das Auto habe sie beide erwischt und sie seien beide umgefallen. C.________ sei ca. zwei Meter nach dem Fussgängerstreifen und sie selbst noch auf dem Fussgängerstreifen am Boden gelegen (pag. 10). E.________ fuhr mit dem Fahrrad auf der Gegenfahrbahn vom Freudenbergplatz herkommend und konnte den Vorfall beobachten. Er führte aus, er habe zwei Per- sonen gesehen, die den Fussgängerstreifen betreten hätten. Ca. in der Mitte der von ihm aus gesehenen Fahrbahnhälfte sei es zur Kollision mit einem entgegen- kommenden Personenwagen gekommen. Für ihn habe es den Anschein gemacht, der Personenwagen sei ungebremst in eine der beiden Fussgängerinnen gefahren. Er habe keine Bremsgeräusche gehört. Die angefahrene Person sei durch die Kol- lision auf die gegenüberliegende Fahrbahn geschleudert worden (pag. 12). E.________ bestätigte diese Aussagen in seiner Einvernahme während der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung (pag. 147, Z. 14 ff.). Er habe zwar nicht gesehen, woher die beiden Frauen gekommen seien (pag. 147, Z. 41). Sie seien jedoch in normalem Tempo gelaufen (pag. 148, Z. 3). Der Personenwagen sei nicht zu schnell gefahren (pag. 148, Z. 12). Auf Frage, wo die Kollision genau stattgefunden habe, bestätigte E.________, dies sei ca. in der Mitte seiner Gegenfahrbahn gewe- sen (pag. 148, Z. 16). Das Auto sei noch auf dem Streifen gestanden, als es zum 8 Stillstand gekommen sei. Auf konkrete Frage präzisierte E.________ ferner, C.________ sei vor dem Auto ca. in der Mitte der Fahrbahn, jedoch noch auf seiner Gegenfahrbahn am Boden gelegen (pag. 148, Z. 35 ff.). Zum Ablauf der Kollision führte E.________ aus, es habe beim Zusammenstoss zuerst einen Knall gegeben. Danach habe er Quietschgeräusche gehört. Auf jeden Fall habe er das Quietschen höchstens kurz bevor es geknallt habe gehört (pag. 148, Z. 22 f.). Auf Vorhalt sei- ner Aussagen gegenüber der Polizei präzisierte E.________ sodann, er habe vor dem Knall kein Quietschen wahrgenommen. Erst danach habe er Bremsgeräusche bis zum Stillstand des Personenwagens gehört (pag. 148, Z. 28). Die Aussagen von E.________ stimmen mit jenen von C.________ und D.________ überein. Er schilderte objektiviert und konstant, wie es zum fraglichen Vorfall gekommen sei. Einzig seine Aussagen zu den Bremsgeräuschen blieben vage (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziff. 10.5 hiernach). Er belastete jedoch weder die Beschuldigte noch C.________ übermässig. Auf seine glaubhaften Aus- sagen kann abgestellt werden. Die Beschuldigte gab kurz nach dem Vorfall vom 20.6.2016 schriftlich zu Protokoll: «Ich kam vom Salemspital und befuhr die Laubeggstrasse in Richtung Autobahn- auffahrt Ostring. Auf der Höhe Laubeggstrasse 119 habe ich wahrscheinlich kurz nicht geschaut, obwohl ich nicht abgelenkt war. Plötzlich stand die Frau auf dem Fussgängerstreifen, etwa auf dem zweiten, gelben Streifen. Ich stieg sofort auf die Bremse, aber es reichte leider nicht und ich erfasste die Frau mit meiner Fahrzeug- front. Die Frau wurde weggeschleudert und rollte auf der Strasse einige Meter, bis sie ca. sechs Meter nach der Kollision zum Stillstand kam. Ich stieg sofort aus um zu helfen und ein Passant alarmierte die Polizei. Ich fuhr mit ca. 50 km/h. Es be- fand sich noch eine zweite Person bei der Verunfallten, diese war aber ein, zwei Schritte hinter der Person, welche ich mit dem Fahrzeug touchierte» (pag. 6). In der Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Be- schuldigte diese Aussagen (pag. 139, Z. 15; pag. 139, Z. 24 ff.). Insbesondere gab sie erneut zu, sie habe die beiden Frauen erst «zuletzt» gesehen (pag. 139, Z. 28). Sie habe die Beiden nicht gesehen, wie sie vor dem Fussgängerstreifen gewartet hätten (pag. 141, Z. 24), sondern erst «auf der Höhe», als sie schon auf dem Fuss- gängerstreifen gewesen seien (pag. 140, Z. 23 ff.; pag. 141, Z. 30 f.; pag. 140, Z. 23 ff.). Die Beschuldigte führte wiederholt aus, sie habe sofort voll abgebremst, als sie die beiden Frauen gesehen habe und bevor es zur Kollision gekommen sei (pag. 139, Z. 28; pag. 140, Z. 20; pag. 140, Z. 35 ff.; pag. 141, Z. 38). C.________ sei nach der Kollision ca. sechs Meter – vielleicht seien es auch nicht sechs Meter gewesen – nach dem Auto am Boden gelegen (pag. 141, Z. 4 f.). Die Front ihres Fahrzeugs sei nach der Kollision nicht mehr auf dem Fussgängerstreifen gewesen (pag. 141, Z. 12 f.). Die Beschuldigte bestätigte zudem die von ihr gefahrene Ge- schwindigkeit. Sie sei sicherlich nicht zu schnell gefahren. Eine Geschwindigkeit von 50 km/h sei möglich, auf jeden Fall sei sie nicht schneller gefahren (pag. 140, Z. 13 ff.). Zur Gehgeschwindigkeit von C.________ führte sie aus, sie habe schon das Gefühl, sie sei recht schnell und mit langen Schritten gelaufen (pag. 141, Z. 9). Die Beschuldigte gab ferner offen zu, sie kenne die Strecke und sie fahre hin und wieder dort durch (pag. 139, Z. 38 ff.). Sie wisse auch, dass sich dort ein Fussgän- gerstreifen befinde. Bei ihr habe aber noch nie jemand den Fussgängerstreifen 9 überquert. Ihr sei auch nicht bewusst gewesen, dass der Fussgängerstreifen dort direkt komme – sie sei wirklich erschrocken (pag. 140, Z. 9 f.). Die Aussagen der Beschuldigten sind gleichbleibend, nachvollziehbar und wider- spruchsfrei. Sie belastete sich selbst, indem sie offen zugab, die Strecke bzw. den Fussgängerstreifen zu kennen, einen Moment nicht aufmerksam gewesen zu sein und die Fussgängerinnen erst gesehen zu haben, als sie bereits auf dem Fussgän- gerstreifen gewesen seien. Die Angaben der Beschuldigten stimmen ferner mit denjenigen von C.________, D.________ und E.________ überein. Folglich kann auch auf die glaubhaften Aussagen der Beschuldigten abgestellt werden. 10.2 Zur Fahrgeschwindigkeit der Beschuldigten, zur Gehgeschwindigkeit von C.________ und der Frage, ob C.________ den Fussgängerstreifen überstürzt be- trat Die Beschuldigte gab an, mit einer Geschwindigkeit von maximal 50 km/h gefahren zu sein. Dies bestätigten auch C.________ und E.________, die beide von einer «normalen» bzw. nicht zu schnellen Geschwindigkeit der Beschuldigten sprachen. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen ist folglich davon auszugehen, dass die Beschuldigte am 20.6.2016 auf der Laubeggstrasse ca. 50 km/h bzw. nicht schneller als 50 km/h fuhr. Die Gehgeschwindigkeit von C.________ wurde von ihr selbst und E.________ als «normal» bezeichnet. Die Beschuldigte erklärte hingegen, C.________ sei recht schnell und mit langen Schritten gelaufen. In Anbetracht dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass C.________ weder gemütlich über den Fussgängerstreifen schlenderte noch rannte, sondern ein «normales» bis zügiges Schritttempo hatte. Das Bundesgericht erachtete eine Geschwindigkeit von 5.4 km/h bzw. 1.5 m/s als zügiges Gehen und eine Geschwindigkeit von 7.2 km/h bzw. 2 m/s als ein sehr schnelles Gehen bzw. als einen eilenden Schritt (Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2011 vom 12.12.2011 E. 4.4). Nach dem Gesagten ist folglich von einer Gehgeschwindigkeit von C.________ von ca. 1.5 m/s auszugehen. C.________ und D.________ gingen gemäss ihren übereinstimmenden Aussagen über die Bürglenstrasse zum Fussgängerstreifen hinter der Kreuzung Laub- eggstrasse/Bürglenstrasse. C.________ stoppte nach ihren glaubhaften Aussagen vor dem Fussgängerstreifen, schaute und nahm das Fahrzeug der Beschuldigten wahr. Sie betrat den Fussgängerstreifen damit nicht überraschend. 10.3 Zum genauen Ort der Kollision Die Laubeggstrasse ist acht Meter, bzw. eine Fahrbahn vier Meter breit (vgl. pag. 135). Die Delle an der Motorhaube sowie der Sprung in der Frontscheibe des Fahrzeugs der Beschuldigten befinden sich auf der linken Seite (pag. 91). C.________ wurde folglich von der linken Fahrzeughälfte erfasst. Auf dem vierten Streifen des Fussgängerstreifens befand sich die Bremsspur des linken Vorderrads des Renaults (pag. 85; vgl. linkes Rad des Renaults pag. 90). C.________ musste folglich bereits fast in der Mitte des Fussgängerstreifens bzw. ca. beim dritten Streifen angekommen sein, als sie vom Fahrzeug der Beschuldig- ten erfasst wurde (vgl. pag. 83; sowie Fahrzeugbreite des Renault ________ von 10 1.78 Metern: https://www.renault-suisse.ch/renaultch-download/Renault-_______- ph2-CH-DE-Broschure.pdf). Diese Schlussfolgerung stimmt denn auch mit den Aussagen von C.________ und E.________ überein. Die Beschuldigte sprach da- von, sie habe C.________ gesehen und begonnen zu bremsen, als diese bereits beim zweiten gelben Streifen angekommen sei (pag. 140, Z. 20 ff.). Bis zur Kollisi- on konnte C.________ mithin noch ein Stück weitergehen. Sie befand sich ca. drei Meter vom Trottoirrand entfernt (ca. beim dritten Streifen), als es zur Kollision mit dem Fahrzeug der Beschuldigten kam. Der genaue Standort der Kollision innerhalb der Breite des Fussgängerstreifens lässt sich hingegen nicht genau ermitteln. In Übereinstimmung mit den Ausführun- gen der Vorinstanz ist von einer Breite des Fussgängerstreifens von drei Metern auszugehen (pag. 181, S. 21 der Urteilsbegründung; vgl. S. 3 der Arbeitshilfe Fussgängerstreifen des Tiefbauamts des Kantons Bern, Bau-, Verkehrs- und Ener- giedirektion, Stand 10.8.2010; S. 3 der Arbeitshilfe bauliche Fussgängerschutzin- sel, des Tiefbauamts des Kantons Bern, Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, Stand 1.8.2014). D.________ und C.________ liefen zwar nebeneinander über den Fussgängerstreifen (D.________ auf der rechten Gehseite von C.________, pag. 145, Z. 10). Allerdings bleibt unklar, wo C.________ und D.________ den Fussgängerstreifen genau überquerten (eher links, mittig oder rechts). Eine exakte Angabe des Kollisionsstandorts ist mithin nicht möglich; nach Ansicht der Kammer jedoch auch nicht von Bedeutung. 10.4 Zur Erkennbarkeit des Fussgängerstreifens In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 171, S. 11 der Ur- teilsbegründung) ist das den Fussgängerstreifen anzeigende Signal 4.11 auf der linken Strassenseite (Fahrtrichtung der Beschuldigten) noch vor dem Wohnhaus Laubeggstrasse 117/119 sichtbar (vgl. pag. 87; pag. 129). Auf dem von Fürspre- cher B.________ eingereichten Datenträger (pag. 218) ist das sich auf der linken Strassenseite befindende Signal 4.11 «Standort eines Fussgängerstreifens» be- reits ab dem Fussgängerstreifen im Wyssloch erkennbar. Den Aufnahmen ist ferner deutlich zu entnehmen, dass vor dem Wohnhaus Laubeggstrasse 117/119 an einer Strassenlaterne auf der rechten Strassenseite gut und von weitem sichtbar das Ge- fahrenschild 1.22 «Fussgängerstreifen» angebracht ist. Die linksseitige Signalisati- on des Fussgängerstreifens an der Kreuzung Laubeggstrasse/Bürglenstrasse so- wie das Gefahrenschild 1.22 sind folglich bereits deutlich über 60 Meter (vgl. pag. 134) vor dem Fussgängerstreifen erkennbar (Fahrtrichtung der Beschuldigten; vgl. Datenträger pag. 218, Fahrt vom 7.10.2017, 12.11.2017 und 2.12.2017). Das sich auf der rechten Strassenseite beim Fussgängerstreifen befindende Signal 4.11 «Standort eines Fussgängerstreifens» ist spätestens zu Beginn des Wohn- hauses Laubeggstrasse 117/119 zu erkennen (kurz davor befindet sich die nach Vorfall angebrachte Rüttelschwelle). Selbst bei dunkler, regnerischer Witterung ist ein dunkel gekleideter Fussgänger zu Beginn der Laubeggstrasse 117, ca. auf Höhe der rechtsseitigen Strassenlaterne zu sehen (vgl. Datenträger pag. 218, Fahrt vom 2.12.2017). 11 Gestützt auf die Messungen aus dem Geoportal ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 171 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung) mithin ca. 57 Meter vor dem Fussgängerstreifen das rechte Signal «Standort eines Fuss- gängerstreifens» 4.11 erkennbar. Ab Höhe der nachfolgenden Strassenlaterne vor der Laubeggstrasse 117, d.h. ca. 50 Meter vor dem Fussgängerstreifen (Distanz bis zum Beginn des Fussgängerstreifens) sind sich auf der rechten Strassenseite befindende Fussgänger erkennbar (vgl. zu den Distanzen pag. 134 und Video vom 2.12.2017 auf Datenträger pag. 218). Nach dem Gesagten wäre die Beschuldigte bei gebotener Aufmerksamkeit ca. 50 Meter vor dem Fussgängerstreifen in der Lage gewesen, C.________ und D.________ zu sehen. Dies gilt umso mehr, als zum Tatzeitpunkt – im Gegensatz zur Aufnahme der Dashcam vom 2.12.2017, bei welcher ein dunkel gekleideter Fussgänger bei schlechter, dunkler Witterung ab diesem Zeitpunkt zu sehen war – schönes Wetter und C.________ hell gekleidet war (blaue Hose, rotes Shirt und beiges Gilet, pag. 145, Z. 1). 10.5 Zur Bremsbereitschaft der Beschuldigten und zum Anhalteweg Zur Berechnung des Anhaltewegs wird vorliegend die vom Bundesgericht im Urteil 6B_533/2012 vom 25.1.2013 in E. 1.5 gewählte Berechnungsmethode angewandt (Anhalteweg = Geschwindigkeit in m/s x Reaktionszeit in s [Reaktions- und Brems- schwellzeit] + [Geschwindigkeit in m/s im Quadrat / mit zwei multiplizierter Verzöge- rungswert in m/s2]). Das Bundesgericht rechnete gestützt auf die Ausführungen von GIGER (Kommentar zum SVG, 8. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 32) in den Urteilen 6B_533/2012 vom 25.1.2013 E. 1.5 und 6B_493/2011 vom 12.12.2011 E. 4.3.1 mit einem Verzögerungswert von 5.0 m/s2. Die von GIGER genannten Verzögerungs- werte entsprechen jedoch nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik (vgl. zu den höheren Verzögerungswerten auf ebener Strasse: B.________, in: Basler Kom- mentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N. 56 zu Art. 32; SCHAFFHAUSER/PETER, Strassen- verkehrsrecht, wie das Bundesgericht Anhaltewege berechnet, Jusletter vom 10.6.2013; Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2011 vom 12.12.2011 E. 4.3.3). Zu- dem schreibt Anhang 7 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41] für die Zulassung von Fahrzeugen höhere Mindestverzögerungswerte vor. Entsprechend rechnete auch die Vorinstanz mit ei- nem Verzögerungsweg von 7.5 m/s2 (vgl. Kalkulationstabelle des Strassenver- kehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, woraus bei einer Geschwindig- keit von 50 km/h ein Anhalteweg von lediglich 26.75 bzw. bei 45 km/h von 22.92 Metern resultiert, pag. 182, S. 22 der Urteilsbegründung). Auch Rechtsanwalt B.________ rechnete in seinen eingereichten Berechnungen mit Verzögerungswer- ten von 7.0 bis 8.0 m/s2 (vgl. pag. 248). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschuldigte ein neues, mit ABS ausgerüstetes Fahrzeug fuhr, ist in casu von einem Verzögerungswert von deutlich über 5.0 m/s2 auszugehen. Aufgrund des be- reits wieder leichten Gefälles beim Fussgängerstreifen Laubeggstras- se/Bürglenstrasse rechnet die Kammer vorliegend zugunsten der Beschuldigten mit einem Verzögerungswert von lediglich 7.0 m/s2. Bei einer Reaktionszeit von einer Sekunde beträgt der Anhalteweg somit bei 45 km/h 23.67 Meter bzw. bei 50 km/h 27.67 Meter (12.5 x 1 + [12.52 / 2 x 7] bzw. 13.89 x 1 + [13.892 / 2 x 7]. Im Übrigen 12 würde der Anhalteweg selbst bei einem Verzögerungswert von lediglich 5.0 m/s2 noch 28.125 bis 33.18 Meter betragen (12.5 x 1 + [12.52 / 2 x 5] bzw. 13.89 x 1 + [13.892 / 2 x 5]. Der fragliche Fussgängerstreifen bzw. die diesen überquerenden Fussgängerinnen waren spätestens aus einer Distanz von 50 Meter erkennbar. Die Absicht von C.________, den Fussgängerstreifen überqueren zu wollen, war zudem ca. drei bis vier Sekunden vor Betreten des Fussgängerstreifens offenkundig (ein bis zwei Se- kunden vor Betreten des Fussgängerstreifens als C.________ nach den Fahrzeu- gen Ausschau hielt; zzgl. zwei Sekunden auf dem Fussgängerstreifen: drei Meter mit einer Geschwindigkeit von 1.5 m/s). Die Beschuldigte wäre folglich auch noch bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h oder exakt 50 km/h in der Lage gewesen, ihr Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Während drei bis vier Sekunden fuhr die Beschuldigte mit ihrem Fahrzeug eine Distanz von 37.5 bis 50 Meter (bei 45 km/h) bzw. von 41.67 bis 55.56 Meter (bei 50 km/h). Der Anhalteweg von 23.67 bis 27.67 wäre folglich zweifellos ausreichend gewesen, um eine Kollision mit C.________ und D.________ zu vermeiden. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Beschuldigten und von D.________, dem Anhalteweg bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. bzw. maximal 50 km/h, der nur leicht über den Fussgängerstreifen herausragenden Bremsspur sowie dem Endstandort des Fahrzeugs der Beschuldigten (gestützt auf die glaubhaften Aus- sagen der Beschuldigten und C.________ ragte nur die Front über den Fussgän- gerstreifen hinaus) muss davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte be- reits vor der Kollision mit C.________ das Bremsmanöver eingeleitet hatte. 10.6 Zum Beweisergebnis Die Kammer kommt in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt (vgl. Ausführun- gen Ziff. 7 hiervor) zu folgendem Beweisergebnis: C.________ und D.________ überquerten den Fussgängerstreifen nicht überra- schend. C.________ hielt kurz an, bevor sie den Fussgängerstreifen passieren wollte, und sah den Personenwagen der Beschuldigten. Sie schätzte die Distanz zum Fahrzeug der Beschuldigten als ausreichend ein, um den Fussgängerstreifen zu überqueren, ohne dass eine Vollbremsung notwendig gewesen wäre. Danach überquerte sie den Fussgängerstreifen mit einer Geschwindigkeit von ca. 1.5 m/s. Ihre Absicht, den Fussgängerstreifen zu überqueren, war drei bis vier Sekunden vor der Kollision mit dem Personenwagen der Beschuldigten erkennbar. Die Beschuldigte fuhr auf der Laubeggstrasse mit ca. bzw. maximal 50 km/h. Sie war einen Moment unaufmerksam und schaute nicht auf die Strasse, obwohl ihr die Strecke und die ungefähre Position des Fussgängerstreifens bekannt gewesen wa- ren. Die Signalisation des Fussgängerstreifens nach der Kreuzung Laubeggstras- se/Bürglenstrasse (Signal 1.22 vor der Laubeggstrase 117/119 an einer sich rechts befindenden Strassenlaterne sowie Signal 4.11 auf der linken Strassenseite beim Fussgängerstreifen) ist ab dem Fussgängerstreifen Wyssloch (weit über 60 Meter vor dem Fussgängerstreifen nach der Kreuzung Laubeggstrase/Bürglenstrasse) erkennbar. Ca. 57 Meter vor dem Fussgängerstreifen nach der Kreuzung Lau- 13 beggstrasse/Bürglenstrasse ist das Signal 4.11 «Standort eines Fussgängerstrei- fens» auf der rechten Strassenseite zu sehen. Ca. 50 Meter vor dem fraglichen Fussgängerstreifen sind zudem Fussgänger erkennbar, die den Fussgängerstreifen von der rechten Strassenseite aus überqueren wollen bzw. auf dem rechten Trottoir stehen. Die Beschuldigte hätte C.________ und D.________ folglich frühzeitig er- kennen können, um mit ihrem Fahrzeug selbst bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h rechtzeitig zum Stillstand zu kommen. Die Beschuldigte bemerkte die bei- den Fussgängerinnen jedoch erst, als sich diese bereits auf dem Fussgängerstrei- fen befanden. Ihr Personenwagen kollidierte trotz eingeleitetem Bremsmanöver mit C.________, die sich bereits auf dem dritten Streifen des Fussgängerstreifens, mithin ca. drei Meter auf der Strasse befand. Die Beschuldigte reagierte drei (bei 50 km/h) bis acht Meter (bei 45 km/h) bzw. 0.22 (bei 50 km/h) bis 0.64 (bei 45 km/h) Sekunden zu spät. III. Rechtliche Würdigung 11. Ausführungen der Verteidigung Fürsprecher B.________ bringt nach theoretischen Ausführungen zum Tatbestand von Art. 90 SVG zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe dem Grad der Ge- fährdung eine zu grosse Bedeutung beigemessen, als sie von einer recht heftigen Kollision ausgegangen sei. Dies sei nicht qualifizierend, weil physikalisch «vorge- geben». In den Entscheiden BGE 121 IV 230 und BGE 121 II 127 habe das Bun- desgericht festgehalten, die Geschwindigkeit baue sich auch bei konstantem Ver- zögerungswert erst auf den letzten Metern stark ab. Es sei erstellt, dass ein 60 km/h schnell fahrendes Fahrzeug am Kollisionsort immer noch mit einer Ge- schwindigkeit von ca. 42 km/h unterwegs sei, wo ein Fahrzeug mit der Geschwin- digkeit von 50 km/h an dieser Stelle bereits zum Stillstand gekommen sei. Der Ver- zögerungswert bestimme nur den Bremsweg, nicht aber den Verlauf der Brem- sung. Aus den beigelegten Grafiken ergebe sich, dass die Beschuldigte noch mit ca. 25 km/h gefahren sei, als sie mit den Fussgängerinnen kollidiert sei. Die Kollisi- on sei daher unweigerlich heftig gewesen (pag. 243). In subjektiver Hinsicht sei keine Fahrlässigkeit gegeben, wenn dem Fahrzeugführer weniger als die übliche Reaktionszeit von einer Sekunde verbleibe, um eine Kollisi- on zu verhindern. Wenn der erforderliche Reaktionszeitpunkt verpasst worden sei, bestimme das Mass der Verspätung den Grad des Verschuldens. Eine nur um Se- kundenbruchteile verspätete Reaktion sei zu entschuldigen oder jedenfalls als nur leichtes Verschulden zu werten. Von einem schweren Verschulden könne erst ge- sprochen werden, wenn die Verzögerung derart lang gewesen sei, dass sie auf ei- ne so lange dauernde Unaufmerksamkeit hinweise, die erst den Vorwurf des rück- sichts- und bedenkenlosen Verhaltens im Sinne der groben Verkehrsregelverlet- zung rechtfertige. Die Beschuldigte sei mit ihrem Fahrzeug ca. vier bis viereinhalb Meter nach Beginn des Fussgängerstreifens zum Stillstand gekommen. Sie habe anerkannt, etwas zu spät reagiert zu haben, weil sie kurz unaufmerksam gewesen sei. Es sei jedoch nicht entscheidend, dass sie den Fussgängerstreifen früher hätte erkennen können, weil sie bei einer Reaktionszeit von einer Sekunde unbestritte- 14 nermassen frühzeitig hätte reagieren können. Die Frage sei vielmehr, wie lange die Zeitverzögerung gedauert habe. Dies hänge ausschliesslich von der Geschwindig- keit und der Distanz des zu späten Bremsbeginns ab. Dabei seien die Verzöge- rungswerte unerheblich. Seiner Tabelle sei zu entnehmen, dass die Beschuldigte nur etwa 0.32 bis 0.36 Sekunden zu spät reagiert habe. Sie sei zwar unaufmerk- sam gewesen, jedoch nur für den Bruchteil einer Sekunde. Damit sei ihr Verhalten nicht als grobfahrlässig zu beurteilen. Die Beschuldigte habe sich nach dem Ge- sagten einzig der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht (pag. 243 f.). 12. Zu den Pflichten gegenüber Fussgängern (Art. 33 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG) Art. 33 SVG normiert die Pflichten gegenüber Fussgängern im Strassenverkehr. Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermög- lichen (Abs. 1). Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsich- tig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu las- sen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG). Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersicht- lich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwin- digkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nach- kommen kann (Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]). Art. 6 Abs. 1 VRV verweist damit auf die nach den Umständen angemessene Ge- schwindigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Um- ständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Nach der Rechtsprechung darf die in Ortschaften zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit (Art. 4a Abs. 1 VRV) nur bei günstigen Verhältnissen gefahren werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6.2.2008 E. 2.4). Vor einem Fussgängerstreifen muss insbeson- dere dann – unter Umständen bis zum Stillstand – abgebremst werden, wenn sich Personen in dessen Nähe aufhalten und damit gerechnet werden muss, dass un- vermittelt Fussgänger auftauchen (z.B. wenn ein Fussweg zu einem Fussgänger- streifen führt, auf dessen anderer Seite sich eine Bushaltestelle befindet), der Fussgängerstreifen und dessen Umgebung nicht (vollständig) überblickbar sind (z.B. wegen eines parkierten Fahrzeugs oder Pflanzen), grundsätzlich vor Schulen, Altersheimen, Spitälern usw. sowie allgemein bei unklaren Situationen (WEISSEN- BERGER, Tatort Strasse – Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassen- verkehrsstrafrecht und zu den strassenverkehrsrechtlichen Massnahmen im Jahr 2012, in: SCHAFFHAUSER [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 406 f. mit Hinweisen auf diverse Bundesgerichtsentscheide). Der Fahrzeugfüh- rer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV). Er muss gemäss der Rechtsprechung Sicht auf die gesamte Strasse und den Gehsteig in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat – sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu verlang- samen, dass er jederzeit bei auftauchenden Fussgängern anhalten kann (Urteile 15 des Bundesgerichts 6B_493/2011 vom 12.12.2011 E. 4.2.1, 6B_16/2008 vom 11.4.2004 E. 3.2.3, 6S.96/2006 vom 3.4.2006 E. 2.2). Befinden sich Fussgänger in der Nähe des Fussgängerstreifens, muss der Fahrzeugführer diesen erhöhte Auf- merksamkeit zuwenden. Er muss Bremsbereitschaft erstellen und die Geschwin- digkeit reduzieren, wenn diese ihre Absicht kundtun, den Fussgängerstreifen über- queren zu wollen, oder wenn deren Absicht unklar ist (BGE 121 IV 286 E. 4b). Der Fahrzeugführer ist in der Regel demgegenüber nicht gehalten, vor dem Fussgän- gerstreifen abzubremsen, wenn sich keine Fussgänger in der Nähe aufhalten, wenn ein unerwartetes Auftauchen von Fussgängern ausgeschlossen werden kann oder wenn man ihm klar zu verstehen gibt, dass er den Vortritt beanspruchen kann (BGE 115 II 283 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2011 vom 12.12.2011 E. 4.2.2). Das Mass der Sorgfalt, die vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Ver- hältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 122 IV 225 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6.2.2008 E. 2.4). Die Fussgänger haben demgegenüber die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten (Art. 49 Abs. 2 SVG; Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2015 vom 1.6.2015 E. 2). Die Beschuldigte fuhr gestützt auf das Beweisergebnis auf der Laubeggstrasse Richtung Freudenbergplatz. Der Fussgängerstreifen nach der Kreuzung Laub- eggstrasse/Bürglenstrasse ist frühzeitig und gut signalisiert. Als die Beschuldigte vom Wyssloch her die Anhöhe befuhr, war für sie bereits die Signalisation 1.22 (auf der rechten Strassenseite an der Strassenlaterne vor dem Gebäude der Lau- beggstrasse 117/119) und 4.11 (auf der linken Strassenseite direkt beim Fussgän- gerstreifen) erkennbar. Rund 57 Meter vor dem Fussgängerstreifen ist auch das auf der rechten Strassenseite befindliche Signal 4.11 zu erblicken. Nach dem frag- lichen Vorfall wurde vor dem Wohngebäude an der Laubeggstrasse 117/119 zwar eine Rüttelschwelle angebracht. Daraus kann die Beschuldigte jedoch nichts zu ih- ren Gunsten ableiten, zumal der Fussgängerstreifen bereits zuvor ausreichend si- gnalisiert war. Ferner war die Beschuldigte ortskundig und wusste vom fraglichen Fussgängerstreifen nach der Anhöhe. Sie war nach dem Gesagten gestützt auf Art. 33 SVG folglich zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet. C.________ und D.________ befanden sich zeitlich vor der Beschuldigten auf dem Fussgängerstreifen und sie betraten diesen nicht überstürzt. Sie waren vortrittsbe- rechtigt. Dennoch war die Beschuldigte einen Moment lang unaufmerksam und schaute nicht auf die Strasse. Daher sah sie C.________ und D.________ zu spät, um rechtzeitig zu bremsen. Sie kollidierte auf dem Fussgängerstreifen frontal mit C.________. D.________ wurde vom Fahrzeug der Beschuldigten gestreift. Damit verletzte die Beschuldigte Art. 33 Abs. 2 SVG. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln ernstlich eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiver Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Da- 16 bei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die An- nahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die all- gemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Er- füllung des Tatbestandes, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer kon- kreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24.11.2015 E. 1.3). Die Pflicht zur er- höhten Vorsicht vor Fussgängerstreifen nach Art. 33 Abs. 2 SVG stellt eine zentrale Verkehrsregel dar, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führt (Ur- teil des Bundesgerichts 6S.265/2005 vom 1.12.2015 E. 2.3) – bei Fahrzeug- Fussgänger-Kollisionen ab einer Kollisionsgeschwindigkeit von 45 km/h sind tödli- che Verletzungen sehr wahrscheinlich (BGE 121 IV 230 E. 2c; BGE 121 II 127 E. 4b). Bei Art. 32 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 2 SVG, Art. 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 VRV handelt es sich um grundlegendste Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs (BGE 97 IV 242 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6.2.2008 E. 2.4). Art. 33 Abs. 2 SVG stellt folglich eine wichtige Verkehrsvorschrift im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG dar. Indem die Beschuldigte mit den sich auf dem Fussgänger- streifen befindenden C.________ und D.________ kollidierte, verursachte sie eine konkrete Gefahr. Zu Recht nahm die Vorinstanz daher eine objektiv schwere Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG an (pag. 191 f., S. 31 f. der Urteilsbegründung). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsre- gelwidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in die- sem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteil- nehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht, mithin besonders vorwerfbar ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 118 IV 285 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24.11.2015 E. 1.3). Mit dem Begriff der Rücksichtslosigkeit wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten «Sich- Hinwegsetzen», sondern auch im blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6.2.2008 E. 2.1). Eine Vielzahl von Fällen unbewusster Fahrlässigkeit, namentlich bei Ver- kehrsregelverstössen, beruht gerade darauf, dass der Handelnde während einer gewissen Zeitspanne unaufmerksam ist bzw. die Situation und seine Fähigkeiten falsch einschätzt. Dass der fehlbare Verkehrsteilnehmer die erhöhte Gefahr oder die aufgrund der Umstände gebotene Verhaltensalternative nicht bedacht hat, ist typisch für die unbewusste Fahrlässigkeit und schliesst den Schuldvorwurf rück- sichtslosen Verhaltens und damit grober Fahrlässigkeit nicht von vorneherein aus. Vielmehr müssten weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Um- stände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen liessen (BGE 97 IV 242 E. 2). 17 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten der Beschuldigten sub- jektiv weniger schwer erscheinen liessen. Wie bereits ausgeführt (vgl. Ausführun- gen zum objektiven Tatbestand hiervor) ist der Fussgängerstreifen frühzeitig und deutlich signalisiert. Die Beschuldigte hatte folglich bereits von weitem mit diesem zu rechnen. Die Argumentation der Verteidigung, aufgrund des zunehmend wu- chernden Signalisation- und Markierungswildwuchs würden die Signalisationen nicht wahrgenommen, ist dabei nicht zu hören. Als Fahrzeugführerin hatte die Be- schuldigte aktiv auf die Beschilderung zu achten. Mit dem Signal «Fussgängerstrei- fen» (1.22) werden nach Art. 11 SSV ferner gerade Fussgängerstreifen angekün- digt, die der Führer nicht rechtzeitig erkennen kann (z.B. wegen Kurven oder Kup- pen), oder Fussgängerstreifen auf dicht und schnell befahrenen Strassen (z.B. ausserhalb von Verzweigungen ausserorts). Mit dem Signal «Standort eines Fuss- gängerstreifens» (4.11) wird die Lage eines Fussgängerstreifens verdeutlicht. Es steht immer an Fussgängerstreifen ausserorts sowie an unerwarteten oder schlecht erkennbaren Fussgängerstreifen innerorts (Art. 47 SSV). Als Fahrzeugführerin hat die Beschuldigte die fraglichen Schilder zu kennen. Mithin musste ihr auch deren Bedeutung bewusst gewesen sein. Sie kann sich nicht darauf berufen, mehrere Si- gnale nicht gesehen und daher nicht mit dem Fussgängerstreifen gerechnet zu ha- ben. Dies gilt umso mehr, als die Beschuldigte ortskundig war und den Fussgän- gerstreifen nach der Anhöhe kannte – auch wenn sie nicht wusste, wo der Fuss- gängerstreifen genau liegen würde. Nach der obgenannten Rechtsprechung war folglich eine erhöhte Aufmerksamkeit der Beschuldigten geboten. Die Beschuldigte befuhr die Laubeggstrasse um 12.35 Uhr – folglich zur Mittags- zeit, weshalb vermehrt mit Fussgängern zu rechnen war. Die Argumentation der Beschuldigten, sie habe auf diesem Fussgängerstreifen noch nie einen Fussgänger passieren sehen, zielt ins Leere. Zweifellos hätte sie auch bei diesem Fussgänger- streifen das Auftauchen von Passanten in Betracht ziehen müssen. Die Beschul- digte musste sich aufgrund ihrer Kenntnis und der Erkennbarkeit des Fussgänger- streifens der konkreten Gefahr an dieser Stelle bewusst gewesen sein. Sie hätte folglich gerade an dieser Stelle besondere Aufmerksamkeit für die Verkehrssituati- on aufbringen müssen. Sie hätte ihren Blick aktiv auf den Fussgängerstreifen und die Gehsteige an der Strassenseite richten und gegebenenfalls ihre Geschwindig- keit frühzeitig reduzieren müssen. Weil sie dies nicht tat, zog die Beschuldigte pflichtwidrig nicht in Betracht, dass Fussgänger den ihr bekannten Fussgängerstrei- fen überqueren könnten. Die Beschuldigte fuhr mit ca. bzw. maximal 50 km/h auf der Laubeggstrasse. Sie war nach eigenen Angaben unaufmerksam und achtete nicht auf die Strasse. Dies obwohl bereits deutlich über 100 Meter vor dem fraglichen Fussgängerstreifen mit diesem zu rechnen war und sie bereits 50 Meter vor dem Fussgängerstreifen un- eingeschränkte Sicht auf diesen gehabt hätte. Gerade deshalb – und weil der Fussgängerstreifen der Beschuldigten bekannt war – führt auch eine nur gering zu späte Reaktion nicht zu einem subjektiv weniger schweren Verschulden. Vielmehr erscheint das Verhalten der Beschuldigten, die trotz erkennbarer und mit insgesamt vier Signalen beschilderte Gefahrenlage einen Moment nicht auf die Strasse schaute, als rücksichtslos. Sie schenkte der konkreten Verkehrssituation nicht die gebotene Aufmerksamkeit und zog die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer 18 pflichtwidrig nicht in Betracht. Die Beschuldigte handelte damit unbewusst fahrläs- sig bzw. grobfahrlässig. Im Übrigen wäre die Kollision für die Beschuldigte zweifellos vermeidbar gewesen. Gestützt auf das obgenannte Beweisergebnis wäre die Beschuldigte bei gebotener Aufmerksamkeit auch mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h in der Lage gewesen, rechtzeitig zu bremsen. Nach dem Gesagten hat in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 191 ff., S. 31 ff. der Urteilsbegrünung) ein Schuldspruch wegen grober Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu erfolgen. IV. Strafzumessung 13. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Am 1.1.2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbu- ches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objekti- ven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Wie nachfolgend ausgeführt wird (vgl. Ziff. 15 ff. hiernach) handelt es sich vorlie- gend um eine Strafe im unteren Bereich. Eine Geldstrafe von über 180 Tagessät- zen kommt nicht in Betracht (vgl. Art. 34 StGB und Art. 34 aStGB). Entsprechend haben die revidierten Artikel des StGB vorliegend keinen Einfluss auf die Strafzu- messung. Weil beide Gesetzesversionen damit eine gleichwertige Strafe vorsehen, sind integral die alten Bestimmungen des StGB (aStGB) anzuwenden. 14. Allgemeine Ausführungen Vorab kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Straf- zumessung verwiesen werden (pag. 19, S. 34 der Urteilsbegründung). Der Strafrahmen für die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Kammer hat das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Sie darf die vorinstanzlich ausgespro- 19 chene Geldstrafe von 17 Tagessätzen zu CHF 140.00, ausmachend CHF 2‘380.00, sowie die Verbindungsbusse von CHF 420.00 nicht erhöhen. 15. Konkrete Strafzumessung 15.1 Zu den objektiven und subjektiven Tatkomponenten Die Beschuldigte fuhr mit ca. bzw. maximal 50 km/h auf die sich auf dem Fussgän- gerstreifen befindende C.________ und D.________ zu. Trotz eingeleitetem Bremsmanöver gelang es der Beschuldigten nicht, ihr Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen. Sie kollidierte mit C.________ frontal. Diese wurde vor das Fahrzeug der Beschuldigten auf den Boden geschleudert. D.________ wurde durch den Personenwagen der Beschuldigten gestreift. Es blieb folglich nicht nur bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung. C.________ erlitt eine Prellung am lin- ken Oberschenkel sowie Ablederungsverletzungen der Haut am linken Handrücken und am rechten Sprunggelenk. Sie wurde ambulant im Spital behandelt und vom 20.6.2016 bis 24.6.2016 zu 100% krankgeschrieben. Weil sie danach immer noch an anhaltender Müdigkeit litt, wurde sie von ihrem Hausarzt für weitere zwei Wo- chen zu 50% krankgeschrieben. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist damit gegenüber einer blossen Gefähr- dung als erhöht zu bezeichnen. Die VBRS-Richtlinien sehen für die grobe Verkehrsregelverletzung eine Strafe ab 12 Strafeinheiten vor (S. 7 der VBRS Richtlinien, Stand 1.7.2015). Die Sichtver- hältnisse waren vorliegend nicht beeinträchtigt. Es war hell und schönes Wetter. Der Unfallort befindet sich auf einer Anhöhe nach einer leichten Rechtskurve. Der Fussgängerstreifen ist jedoch bereits von weitem gut signalisiert und er war der ortskundigen Beschuldigten bekannt. Dennoch fuhr sie weiterhin mit einer Ge- schwindigkeit von ca. bzw. maximal 50 km/h auf den Fussgängerstreifen zu, ohne ihre erhöhte Aufmerksamkeit auf die konkrete Verkehrssituation zu richten. Sie schaute einen Moment nicht auf die Strasse. Dadurch sah sie C.________ und D.________ zu spät und kollidierte mit ihnen auf dem Fussgängerstreifen. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte grobfahrlässig (unbewusst fahr- lässig). Es wäre ihr möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, indem sie ihre Aufmerksamkeit durchgehend aktiv auf den Fussgängerstreifen bzw. dessen unmittelbare Umgebung gerichtet und gegebenenfalls die Geschwindigkeit redu- ziert hätte. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung des insgesamt leichten Tatverschuldens aus den objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Strafe in der Höhe von 25 Strafeinheiten als angemessen. 15.2 Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zu den Täterkomponenten der Beschuldigten Folgendes fest (pag. 196, S. 36 der Urteilsbegründung): 20 Vorleben Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (p. 017) und gemäss ADMAS-Auszug wurden gegen sie noch keine administrativen Massnahmen ausgesprochen. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Beschuldigte hat sich im Verfahren korrekt verhalten. Sie bestreitet ihre Schuld am Unfall nicht, steht zu ihrem Fehler und zeigt Reue und Einsicht. Sie bestätigte auch anlässlich der Hauptverhand- lung, dass es ihr leid tue, sie schlaflose Nächte gehabt habe und froh sei, dass C.________ nicht schlimmer verletzt worden ist. Die deutlich erkennbare Reue und eigene Betroffenheit der Beschuldig- ten wirken sich leicht strafmindernd aus. Persönliche Verhältnisse und Strafempfindlichkeit Die Beschuldigte ist verwitwet, hat zwei Kinder (Jahrgang ________ und ________), welche noch zu- hause wohnen und von der Beschuldigten darüber hinaus finanziell unterstützt werden, und ist zu 50% bei der F.________, angestellt. Ihr Monatslohn beträgt netto ca. CHF 2‘000.00, die Witwenrente ca. CHF 3'000.00. Zudem stammen monatlich ca. CHF 3‘000.00 aus Mietzinsen, wobei die Liegen- schaft mit Hypothekarschulden belastet ist, wodurch die Beschuldigte entsprechende Zahlungen (Zin- sen, Amortisation) zu leisten hat (p. 016). Für die Arbeit bei der F.________ ist sie zwingend auf ihren Führerschein angewiesen, was die Arbeitgeberin entsprechend bestätigt hat (p. 121). Die Kammer kann sich den zitierten Ausführungen anschliessen. Weder dem aktu- ellen Strafregisterauszug (pag. 231) noch dem ADMAS-Auszug (pag. 229) sind zwischenzeitliche Verfehlungen der Beschuldigten zu entnehmen. Auch die persön- lichen Verhältnisse der Beschuldigten scheinen unverändert, ausser einer leichten Reduktion des Nettoeinkommens (pag. 233 f.). Aufgrund des Verhaltens der Be- schuldigten, ihrer aufrichtigen Reue und Einsicht, erachtet auch die Kammer eine leichte Reduktion der Strafe, ausmachend 5 Strafeinheiten, für angebracht. Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten erachtet die Kammer damit eine Strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen. 15.3 Konkrete Strafe 15.3.1 Zur Strafart Die Geldstrafe ist der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1.) und vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die die Verurteilung zu einer Freiheitsstra- fe rechtfertigen würden. Ohnehin ist die Kammer an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Die Beschuldigte ist folglich zu einer Geldstrafe zu verurteilen. 15.3.2 Zur Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Nach eigenen Angaben erzielt die Be- schuldigte aktuell ein Nettoeinkommen von CHF 1‘600.00. Ferner erhält sie monat- lich eine Witwenrente von CHF 3'000.00 sowie Mietzinseinnahmen von CHF 3‘000.00. Sie hat für ihre zwei Kinder zu sorgen. Entsprechend erachtet die Kammer einen Tagessatz von gerundet CHF 130.00 als angemessen (Einkommen CHF 7‘600.00, abzgl. Pauschalabzug von 25%, ausmachend CHF 1‘900.00, abzgl. 21 Unterstützungsbeiträge für die Kinder von total 27.5%, ausmachend CHF 1‘567.50, insgesamt ausmachend CHF 4‘132.50, dividiert durch 30). 15.3.3 Zum bedingten Vollzug Es bleibt zu beurteilen, ob der Beschuldigten der bedingte Vollzug der Strafe ge- währt werden kann. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von ge- meinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Ge- währung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose be- züglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beach- ten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsa- chen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (HUG MARKUS, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 f. zu Art. 42). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, lebt in geordneten Verhältnissen und hat sich seit dem hier zu beurteilenden Vorfall nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Auch ihr automobilistischer Leumund gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Es sind somit keine Umstände bekannt, die eine günstige Prognose widerlegen wür- den. Der Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug mit der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren. 15.3.4 Zur Verbindungsbusse Was die Voraussetzungen einer Verbindungsbusse anbelangt, kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 198 f., S. 38 f. der Urteilsbegründung). Auch die Kammer erachtet eine Verbindungsbusse als ange- messen. Die Beschuldigte wird daher nebst einer bedingten Geldstrafe von 17 Ta- gessätzen zu CHF 130.00 zu einer Verbindungsbusse von CHF 390.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbe- zahlung, verurteilt. V. Kosten und Entschädigung 16. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 2‘240.00 fest- gesetzt (pag. 158 f.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. 22 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 2‘000.00 festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Ver- fahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Oberinstanzlich unterliegt die Beschuldigte vollumfänglich. Entsprechend hat sie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 zu tragen. 17. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung nach Art. 429 StPO geschuldet. 23 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 20.6.2016 in Bern durch Nichtbelas- sen des Vortritts gegenüber Fussgängern auf dem Fussgängerstreifen; und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und Abs. 4, 44 Abs. 1, 47, 106 aStGB 33, 90 Abs. 2 SVG 6 Abs. 1 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 17 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 2‘210.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 390.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘240.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehör- de) 24 Bern, 25. Mai 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 25