So namentlich auch im Verfahren SK 17 431, in welchem ebenfalls ein Ausstandsgesuch gegen die Besetzung der Beschwerdekammer in Strafsachen zu beurteilen war (vgl. SK 17 431, Beschluss vom 3. November 2017 E. 5.2). Dass auf das vorliegende Ausstandsgesuch nicht eingetreten werden kann bzw. dass es offensichtlich unbegründet ist, wäre somit bei Beachtung minimaler Sorgfaltspflichten auf Anhieb erkennbar gewesen. Die Kosten des Verfahrens werden deshalb ausnahmsweise dem Rechtsbeistand der Gesuchsteller auferlegt (Art. 417 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6F_18/2016 vom 12. September 2016 E. 3. mit Hinweisen).