417 StPO mit weiteren Hinweisen). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Vorliegend ist indes auch zu berücksichtigen, dass der Rechtsbeistand der Gesuchsteller bereits im Oktober 2017 insgesamt acht Ausstandsgesuche in unterschiedlichen Verfahren einreichte und mit nahezu identischer Begründung jeweils die Art und Weise der Besetzung des Spruchkörpers rügte. Mit Beschlüssen vom 3. November 2017 trat Kammer auf die Ausstandsgesuche nicht ein oder wies diese ab, soweit darauf einzutreten war