Für die Besetzung des Gerichts und damit für den für die richterliche Unabhängigkeit bedeutenden Aspekt der Fallzuteilung sei eine gesetzliche Grundlage wesentlich (pag. 9). Die gesetzliche Grundlage müsse ausserdem für jeden Fall eindeutig sein, klare Sicherungen für Objektivität und Transparenz enthalten und jeglichen Eindruck von Willkür bei der Zuweisung der Fälle vermeiden (pag. 11). Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern verfüge über keinen gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan. Die Zuteilung des Spruchkörpers erfolge nach dem Ermessen der Präsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen, was konventionswidrig sei (pag.