ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 300.00, an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 14. Dezember 2016 in E.________; und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 286 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 240.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.