Vorliegend bestätigt die Kammer den Schuldspruch gegen den Beschuldigten. Eine Gutheissung der von ihm geforderten diversen Entschädigungen und Genugtuung kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht. 21 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 19. Oktober 2017 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des öffentlichen unanständigen Benehmens, angeblich begangen am 14. Dezember 2016 in E.________;