20 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'127.00 wie auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen. Im vorliegenden Fall werden diese auf CHF 2'000.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).