42 Abs. 4 aStGB widersprechen würde. Eine Verbindungsbusse von einem solchen Umfang würde zugleich den bedingten Charakter der Geldstrafe in Frage stellen, den die Vorinstanz vorliegend bindend angeordnet hat. Somit bleibt es vorliegend bei der bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu CHF 30.00. V. Kosten und Entschädigung