88, S. 18 der Urteilsbegründung). Die Kammer verzichtet vorliegend darauf, dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. Angesichts der geringen Anzahl und Höhe der Tagessätze gereicht eine Verbindungsbusse vorliegend nicht zum «Denkzettel». Eine Verbindungsbusse im Umfang von mehr als einem Fünftel erachtet die Kammer ebenfalls nicht als angebracht, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Hierzu wäre eine Verbindungsbusse in einem Umfang nötig, die dem akzessorischen Charakter einer Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 aStGB widersprechen würde.