Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 42 Abs. 4 aStGB dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse von CHF 60.00 auferlegt. Dies entspricht einem Fünftel der gesamten von der Vorinstanz auferlegten Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Laut der Vorinstanz sollte diese Verbindungsbusse im Sinne eines «Denkzettels» dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen führen und ihm zeigen, was ihm bei Nichtbewährung drohe (pag. 88, S. 18 der Urteilsbegründung).