20. Verbindungsbusse Eine bedingte Strafe kann laut Art. 42 Abs. 4 aStGB mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Möglichkeit, Verbindungsbussen aufzuerlegen, besteht auch nach der neuen Fassung von Art. 42 Abs. 4 StGB. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, gilt laut Bundesgericht ein Fünftel als Obergrenze für die Verbindungsstrafe. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191).