19 Für das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO gilt eine bedingte Strafe gegenüber der gleichartigen unbedingten Strafe immer als die mildere Sanktion (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 S. 91). Der Aufschub der Geldstrafe und die dreijährige Probezeit sind für die Kammer aufgrund dessen im Sinne einer Obergrenze bindend. Eine kürzere Probezeit kommt angesichts der einschlägigen Vorstrafen nicht in Betracht. Der bedingte Strafvollzug wird somit gewährt und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.