42 Abs. 1 aStGB bedingt ausgesprochen, mit einer Probezeit von 3 Jahren. Obwohl der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft sei, erscheine eine unbedingte Strafe aufgrund der Wirkung des Verfahrens auf den Beschuldigten nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Vergehen oder Verbrechen abzuhalten (pag. 87 f., S. 17 f. der Urteilsbegründung).