19. Bedingter Strafvollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf (Art. 42 Abs. 1 StGB in der Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2017, AS 2017 4095 [aStGB]). Die Vorinstanz hat die Geldstrafe gestützt auf Art. 42 Abs. 1 aStGB bedingt ausgesprochen, mit einer Probezeit von 3 Jahren.