18. Konkretes Strafmass und Höhe des Tagessatzes Die Kammer erachtet somit eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen als angemessen. Die Vorinstanz hat den Tagessatz mit Verweis auf dessen bescheidene Einkommensverhältnisse auf CHF 30.00 festgesetzt (pag. 87, S. 17 der Urteilsbegründung). Die Kammer ist aufgrund des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO an diesen Tagessatz im Sinne einer Obergrenze gebunden. Der Beschuldigte hat keine Senkung des Tagessatzes verlangt, und es sind auch keine Gründe ersichtlich, die für eine solche sprechen würden.