18 Die Vorinstanz hielt fest, dass die vorliegend zu beurteilende Hinderung einer Amtshandlung vom 14. Dezember 2016 etwas weniger als 3 Jahre nach einer ersten Verurteilung stattgefunden habe und somit eine Wiederholungstat sei, was straferhöhend zu werten sei. Die Vorinstanz berücksichtigte diese Vorstrafe mit einer Erhöhung um 2 Tagessätze Geldstrafe. Zu den persönlichen Verhältnissen legte die Vorinstanz dar, dass der Beschuldigte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe (pag. 87, S. 17 der Urteilsbegründung).