Der Beschuldigte wurde innerhalb der Probezeit nochmals straffällig. Mit Strafbefehl vom 16. Mai 2014 bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft wegen versuchter Nötigung (Art. 181 StGB) und Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), begangen am 1. April 2014 mit einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.00. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen ersten Strafe, und sprach stattdessen eine Verwarnung i.S.v. Art. 46 Abs. 2 StGB aus.