17. Täterkomponenten Gemäss dem Strafregisterauszug vom 3. Mai 2018 (pag. 144) ist der Beschuldigte zweimal vorbestraft. Mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2012 bestrafte ihn die Staatsanwaltschaft wegen missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 SVG) mit einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 90.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Der Beschuldigte wurde innerhalb der Probezeit nochmals straffällig.