86, S. 16 der Urteilsbegründung). Wie oben dargelegt geht die Kammer von einer leicht kürzeren Dauer der Störung durch den Beschuldigten und damit einer leicht geringeren objektiven Tatschwere aus (vgl. oben Ziff. 16.1). Angesichts des gesamten Tatverschuldens hält die Kammer deshalb eine hypothetische Strafe von 7 Tagessätzen für angemessen.