Der Beschuldigte störte die Verkehrskontrolle der Polizisten vorsätzlich, was der Tatbestand von Art. 286 StGB jedoch voraussetzt und sich neutral auswirkt. Seine Beweggründe, welche die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, wertet die Kammer ebenfalls als neutral. 16.3 Gesamtes Tatverschulden und hypothetische Strafe Die Vorinstanz wertete das gesamte Tatverschulden als leicht und setzte dafür – als hypothetische Strafe vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Geldstrafe von 8 Tagessätzen fest (pag. 86, S. 16 der Urteilsbegründung).