Subjektive Tatschwere Gemäss der Vorinstanz wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus. Der Beschuldigte habe sich ob der Busse wegen Nichttragens des Sicherheitsgurtes dermassen aufgeregt, dass nicht davon habe lassen können, mit den Polizisten zu diskutieren und abzuklären, ob er die Sicherheitsgurte in anrollenden Fahrzeugen zu erkennen vermochte. Auch wenn er sich sehr aufgeregt habe, so habe er dennoch einen gewissen Anstand bewahrt (pag. 86, S. 16 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte störte die Verkehrskontrolle der Polizisten vorsätzlich, was der Tatbestand von Art.