Jedoch geht sie sie von einer leicht kürzeren Dauer des Vorfalls (vgl. oben Ziff. II.11.2.3) und somit einer leicht geringeren objektiven Tatschwere aus, was bei Festlegung der dem Tatverschulden angemessenen hypothetischen Strafe (vgl. unten Ziff. IV.16) zu berücksichtigen sein wird. 16.2 Subjektive Tatschwere Gemäss der Vorinstanz wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus.