17 nen und hätten sich ausschliesslich mit dem Beschuldigten beschäftigen müssen, als sie diesen von der Fahrbahn hätten wegführen müssen (pag. 86, S. 16 der Urteilsbegründung). Auch die Kammer geht von einer leichten objektiven Tatschwere aus. Den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz schliesst sich die Kammer an. Jedoch geht sie sie von einer leicht kürzeren Dauer des Vorfalls (vgl. oben Ziff.