16. Tatkomponenten 16.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz wertete die objektive Tatschwere als leicht. Der Beschuldigte habe die Polizei insgesamt nur während einer kurzen Dauer und mit einer geringen Intensität gestört. Während mindestens zehn Minuten habe er die Polizisten an der Ausübung ihrer Arbeit behindert. Jedoch habe er die Polizisten während einiger Zeit nur verbal gestört, weshalb sie anfänglich noch weitgehend hätten weiterarbeiten können. Sie hätten sich dennoch durch ihn gestört und gehindert gefühlt. Für eine gewisse Zeit hätten sie sich gar nicht mehr ihrer Kontrolltätigkeit widmen kön-