Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2 S. 88). Bereits an dieser Stelle ist vorwegzunehmen, dass die von der Kammer ausgesprochene Geldstrafe unter 180 Tagessätzen liegt bzw. bereits aufgrund das Strafrahmens von Art. 286 StGB darunter liegen muss. Ein Vergleich des alten und neuen Sanktionenrechts entfällt, weil das neue Sanktionenrecht in diesem Bereich nicht das mildere ist. Es ist deshalb das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anzuwenden.