286 StGB erfüllt ist. Nebenbei ist Folgendes zu bemerken: Wie die Vorinstanz zudem im Rahmen ihrer Beweiswürdigung ausführte, wäre es dem Beschuldigten nicht behilflich, wenn er sich nur im Bereich des Fussgängerstreifens auf der Fahrbahn aufgehalten hätte (pag. 12, S. 12 der Urteilsbegründung). Ein Fussgängerstreifen ist Teil der Fahrbahn und nicht dazu da, um darauf zu verweilen und zu fotografieren – Fussgänger haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten (vgl. Art. 47 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]).