Das Störverhalten des Beschuldigten war von einer Intensität, die den objektiven Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt. Zunächst geht die Kammer von einer leicht kürzeren Gesamtdauer aus, nämlich davon, dass der Beschuldigte die Kontrolltätigkeit der Polizisten während 8 bis 10 Minuten störte (vgl. oben Ziff. II.11.2.3). Zum subjektiven Tatbestand ist zu ergänzen, dass dem Beschuldigten gemäss eigener Aussage bewusst war, dass er die Polizisten mit seinem Fotografieren bei ihrer Kontrolltätigkeit störte (vgl. oben Ziff. II.11.2.3). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, womit der subjektive Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt ist.