Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen mit den nachfolgenden Präzisierungen und Ergänzungen an. Durch sein Verhalten erschwerte und behinderte der Beschuldigte die Kontrolltätigkeit der Polizisten. Diese konnten deshalb ihre Amtshandlung, den rollenden Verkehr zu kontrollieren, nicht mehr reibungslos und zeitweise gar nicht mehr durchführen. Das Störverhalten des Beschuldigten war von einer Intensität, die den objektiven Tatbestand von Art. 286 StGB erfüllt.