Dadurch konnten die Polizisten ihren Auftrag/ihre Amtshandlung (den rollenden Verkehr zu kontrollieren) nicht mehr ungehindert und reibungslos durchführen. Sie mussten sich mit [dem Beschuldigten] befassen, schauen, dass es zu keinem Unfall kam, d.h. den Verkehr stoppen, und schliesslich auch noch den Beschuldigten von der Strasse führen. Letzterer hat somit während insgesamt etwa 10 bis 15 Minuten aktiv die Arbeit der Polizisten (Kontrolltätigkeit) gestört. Er hat vorsätzlich gehandelt. Der Tatbestand des Artikels 286 StGB, Hinderung einer Amtshandlung, ist somit erfüllt.