83, S. 13 der Urteilsbegründung). Eine Handlung liegt innerhalb der Amtsbefugnisse der sie vornehmenden Person, wenn diese für ihre Vornahme zuständig ist (BGE 95 IV 172, E. 3 S. 175 mit Hinweis). Ist das der Fall, hat sich der Betroffene der Amtshandlung zu unterziehen, jedenfalls dann, wenn ihre Rechtswidrigkeit nicht ganz offensichtlich ist (BGE 98 IV 41 E. 4b S. 44 f.; BGE 95 IV 172, E. 3 S. 175). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht (HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 15 zu Art. 286 StGB; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 8 zu Art. 286 StGB).